- Kein Mitglied des Aufsichtsrats soll sein Amt über die Beendigung der Hauptversammlung hinaus ausüben, die auf die Vollendung des 70sten Lebensjahres des Aufsichtsratsmitglieds folgt. Darüber hinaus soll bei Wahlvorschlägen des Aufsichtsrates berücksichtigt werden, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates in der Regel nicht länger als zwölf Jahre dem Aufsichtsrat angehören sollen.
- Mindestens 33,3 % der Sitze im Aufsichtsrat sollen bis zum 31. Januar 2026 mit Frauen besetzt werden.
- Mindestens 50 % der Mitglieder des Aufsichtsrats sollen über besonders umfangreiche internationale Kenntnisse verfügen. Das Erfordernis einer umfangreichen internationalen Expertise ist erfüllt, wenn das jeweilige Mitglied für mindestens 18 Monate einen regelmäßigen Arbeitsplatz im Ausland hatte oder mehr als fünf Jahre in einem internationalen Arbeitsumfeld tätig war.
- Der Aufsichtsrat soll die unterschiedlichen Bildungs- und/oder Berufshintergründe seiner Mitglieder unter Berücksichtigung der in der Beschreibung der Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen beachten.