Interessenkonflikte
Im Einklang mit der Empfehlung E1 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll jedes Aufsichtsratsmitglied Interessenkonflikte unverzüglich dem Aufsichtsratsvorsitz offenlegen.
Im Berichtsjahr 2023 traten keine Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern auf. Darüber hinaus bestanden, wie auch in den Jahren zuvor, keine Berater- oder sonstigen Dienstleistungs- und Werkverträge zwischen Aufsichtsratsmitgliedern und der Gesellschaft oder den übrigen konsolidierten Tochtergesellschaften.